Vereinssatzung
1 Name – Sitz – Eintragung – Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Kindertagespflege Münster e.V.
(2) Er hat den Sitz in Münster.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster am 08. Mai 1990, Nr. 3222 eingetragen worden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck das Wohl von Kindern, Familien und Kindertagespflegepersonen, sowie die Qualität der Kindertagespflege zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung und Beratung der Kindertagespflegepersonen hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des Kindes zu
b) einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und bei der Umsetzung des Förderauftrages,
c) Menschen für den Beruf Kindertagespflege begeistern.
d) Öffentlichkeitsarbeit, um die Notwendigkeit der Kinderbetreuung in Familien im Bewusstsein der Allgemeinheit zu verbessern, sowie Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit und Belange der Kindertagespflege in Münster.
e) Das Schaffen von Rahmenbedingungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Bzw. Entlastung von Familien durch individuelle Betreuungsmodelle unabhängig von der Berufstätigkeit.
f) Angebote von Fort- und Weiterbildung für Kindertagespflegepersonen und Eltern.
g) Einsatz für die generelle gesetzliche Anerkennung der Tagespflege als Pflichtaufgabe der Jugendhilfe.
h) Durch Öffentlichkeitsarbeit und Verbesserung der Qualität und Rahmenbedingungen die Anerkennung der Kindertagespflege als gleichwertige Betreuungsform neben der institutionellen Kinderbetreuung fördern.
i) Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, Institutionen und Verbänden, um das genannte Vereinsziel zu erreichen.
j) Förderung der Qualitätsentwicklung, Kooperation, Vernetzung und des Austausches der Kindertagespflegepersonen untereinander.
3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt unter anderem Zwecke auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten. Es dürfen lediglich entstehende Kosten oder Verdienstausfälle nach Absprache mit dem Vorstand ausgeglichen werden.(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, welche seine Ziele unterstützt und eine E-Mailadresse hinterlegt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den/die Antragsteller*in, die Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Mitglieder des Vereins können aus wichtigem Grund vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt, sein Ansehen schädigt, oder den Vereinsfrieden schwer beeinträchtigt. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss mindestens mit einer Frist von zwei Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Dem Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung an das Mitglied widersprechen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Widerspruchs beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei Ausschlussverfahren nach (5) ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung.
(7) Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihm bei der Durchführung der Vereinszwecke über fremde Verhältnisse bekannt werden.
(8) Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nach
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
Über Sitzungen der Organe sind Beschlussniederschriften zu fertigen, die von der/dem Schriftführer*in und der/dem Leiter*in der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandsitzungen können beim Vorstand eingesehen werden.
7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn sie von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Kontaktmöglichkeit. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Bei Einladung per Brief gilt das Datum des Poststempels. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Wertung einbezogen.
(6) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen insbesondere:
• die Wahl des Vorstandes
• Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes
• Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins.
• Festlegung des Mitgliedsbeitrages
(7) Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leiten die Versammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit wird ein Wahlgang wiederholt. Sollte es zu drei aufeinanderfolgenden Wahlgängen mit Stimmgleichheit kommen, zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.
8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer*in
d) dem/der Kassenwart*in
e) den Beisitzer*innen
(2) Die Anzahl der Beisitzer*innen setzt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes fest. Es wird eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt. Dies wird durch eine ungerade Zahl von Beisitzer*innen gewährleistet.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt worden sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Er handelt durch den/die Vorsitzende*n oder den/die Stellvertreter*in. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den/die Vorsitzende*n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter*in. Die Einladungen können in Textform erfolgen. Vor der Sitzung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter*in anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
9 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer*innen für zwei Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.
(2) Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie
Einsicht in die Bücher des Vereins. Die Kassenprüfer*innen haben durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Buchführung zu bestätigen.
10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.2024 neu gefasst und wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.